Rz. 9

Leistungserbringer und Krankenkassen können abweichend von den in Satz 4, 5 genannten Beschränkungen Daten über verordnete Arzneimittel im Rahmen der vertraglichen Versorgungsformen nach § 63 ­(Modellvorhaben), § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung), § 137f (Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten) und § 140a (Integrierte Versorgung) nutzen. Hierdurch soll die Vertragserfüllung unterstützt werden; die Datennutzung ist auf die Zwecke der genannten vertraglichen Versorgungsformen beschränkt (BT-Drs. 16/4247 S. 57 zu § 305a).

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