Rz. 2

Die Kassenärztlichen Vereinigungen leisten über eine verbesserte Information und Beratung der Vertragsärzte einen Beitrag zur Ausgabensteuerung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung (BT-Drs. 14/1245 S. 107 zu § 305a). Die in §§ 14, 15 SGB I begründeten Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden durch § 305a speziell für das Verhältnis zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Vertragsärzten ausgestaltet. Die Regelung soll ferner die Beratungsbefugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber kartellrechtlichen Einwänden der Leistungserbringer absichern und den Kassenärztlichen Vereinigungen den Aufbau interner Beratungsdienste ermöglichen. Die Beratung der Vertragsärzte gehört zu den Pflichtaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen (BT-Drs. 14/7170 S. 15 zu § 305a). Damit korrespondiert ein Beratungsanspruch der Vertragsärzte.

 

Rz. 2a

Durch die Norm werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106) vermieden und die Vertragsärzte frühzeitig über Fehlentwicklungen der von ihnen erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen informiert (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 305a Rz. 17). Die Sätze 4 bis 6 bezwecken den Schutz der Arzneimittelverordnungsdaten.

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