Rz. 7

Die sonstigen Leistungserbringer können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 Rechenzentren beauftragen (Satz 2). Wie bei § 300 Abs. 2 Satz 2 und 3 dürfen Rechenzentren die Daten (nur) für im SGB bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind (Satz 3 HS 1). Anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden (Satz 3 HS 2). Die Datenverarbeitung umfasst auch die Nutzung der Daten. Die Norm orientiert sich an der Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der VO (EU) 2016/679. Die Rechenzentren dürfen ihnen zur Verfügung stehende Daten nach Abs. 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8 (Informationspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen über preisgünstige Verordnungsmöglichkeiten) und § 84 (Arznei- und Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößen) erforderlich sind (Satz 4). Die Datenübermittlung ist nicht von der Zustimmung der Krankenkassen abhängig (BT-Drs. 14/7827 S. 11).

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