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Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln. Die Versicherten müssen in die Übermittlung einwilligen (§ 15e Abs. 6 Satz 1, 2 TPG). Die von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f TPG übermittelten Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen dürfen verarbeitet werden. Die Regelung ist eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 3.

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