Rz. 8

Um eine bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der Auswertungsergebnisse sicherzustellen, haben der Gemeinsame Bundesausschuss in den Fällen des § 136 Abs. 1 Satz 1, § 136b sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer im Fall des § 137d für die Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 eine unabhängige Stelle zu bestimmen (Satz 1; BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 299).

 

Rz. 8a

Der GKV-Spitzenverband hat 2011 das BQS-Institut für Qualität und Patientensicherheit mit der Umsetzung des QS-Reha®-Verfahrens beauftragt (https://qs-reha.de). Diese Beauftragung gilt bis zum 31.12.2020. Für die Zeit ab 1.1.2021 wurde nach einer erneuten Ausschreibung der Zuschlag an die Bietergemeinschaft aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH, Göttingen in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule Freiburg (PHFR) erteilt. Sie wird vom GKV-Spitzenverband als unabhängige Auswertungsstelle beauftragt.

 

Rz. 9

Die unabhängige Stelle darf Auswertungen ausschließlich für Qualitätssicherungsverfahren mit den zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen (Satz 2). Hierdurch soll verhindert werden, dass darüber hinausgehende Auswertungen medizinischer Daten unterschiedlicher Bereiche erfolgen (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 299). Für andere Zwecke erhobene Datenbestände wie z. B. für Abrechnungszwecke erhobene Sozialdaten dürfen nicht mit Daten der Qualitätssicherung zusammengeführt werden (Satz 3; BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 299; Ausnahmen enthalten Abs. 5, 6). Die unabhängige Stelle hat das Sozialgeheimnis zu wahren (Satz 4).

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