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Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtung sind verpflichtet und befugt, im Rahmen der Prüfungen nach § 106b Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsstelle auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Befunde zu übermitteln. Die Regelung entspricht § 295 Abs. 1a über die Übermittlung von Befunden im Rahmen der Abrechnungsprüfung nach § 106d und stellt ebenfalls eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm dar. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um eine standardisierte Übermittlungspflicht handelt, weil nur die von der Prüfungsstelle zu begründenden – erforderlichen – Befunde zu übermitteln sind.

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