Rz. 17

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind im Rahmen von Abrechnungsprüfungen (§ 106d) verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde zu übermitteln. Die Regelung betrifft auch Einrichtungen, die zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind (§ 106d Abs. 2 Satz 1). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Krankenkassen nicht berechtigt sind, die unmittelbare Vorlage von Befunden zu verlangen. Auf Verlangen erhalten die Krankenkassen jedoch von den Kassenärztlichen Vereinigungen die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Daten. Ergibt sich für die Krankenkassen nach einer Prüfung nach § 106d Abs. 3 das Erfordernis einer gezielten Prüfung gemäß § 106d Abs. 4 Satz 1, haben Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung die für die Prüfung erforderlichen Befunde zu übermitteln. Die datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Übermittlung der Befunde gegenüber den Versicherten stellt § 298 dar (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 295 Rz. 28; vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil v. 1.4.1998, L 3 KA 19/96; BSG, Beschluss v. 17.12.1998, B 6 KA 63/98 B).

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