Rz. 2

Ausgehend von § 294 als Grundnorm regelt die Vorschrift die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten im Hinblick auf Sozialdaten der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen. Außerdem sind Regelungen zur Übermittlungsform und die Möglichkeit enthalten, weitere Einzelheiten in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren. Die Vorschrift bezweckt die im Hinblick auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen erforderliche Kosten- und Leistungskontrolle (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 295 Rz. 19).

 

Rz. 3-9

(unbesetzt)

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