Rz. 32

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat ein bundesweites Verzeichnis der Leistungserbringer und Fachkräfte in der Pflege anzulegen (Satz 1). Das Verzeichnis ist bis zum 31.12.2021 zu errichten und durch das BfArM zu führen. Dazu hat sich das BfArM mit

  • dem GKV-Spitzenverband,
  • dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
  • den für die Wahrnehmung der Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten (§ 71 Abs. 1a SGB XI) maßgeblichen Vereinigungen

ins Benehmen zu setzen.

 

Rz. 33

In das Verzeichnis sind ambulante Leistungserbringer aufzunehmen, mit denen die Krankenkassen Verträge über häusliche Krankenpflege (§ 132 Abs. 4 Satz 1) abgeschlossen haben oder die aufgrund eines Versorgungsvertrags zugelassene Pflegeeinrichtungen sind (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; Satz 1 Nr. 1). Erfasst werden auch ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste; § 71 Abs. 1a SGB XI; BT-Drs. 19/19/20708 S. 168). Auf die Betreuungsdienste sind die Vorschriften des SGB XI entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 34

Neben den ambulanten Leistungserbringern (Satz 1 Nr. 1) werden auch deren Beschäftigte in das Verzeichnis aufgenommen, die

erbringen (Satz 1 Nr. 2).

 

Rz. 35

Schließt die Krankenkasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften (§ 77 Abs. 1 SGB XI), sind diese ebenfalls in das Verzeichnis aufzunehmen (Satz 1 Nr. 3).

 

Rz. 36

Das BfArM legt für jede in das Verzeichnis aufzunehmende Person nach Satz 1 Nr. 2 und 3 eine Beschäftigtennummer fest (Satz 2). Die Beschäftigtennummer wird wie die Arztnummer (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1) aufgebaut (Satz 3). Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher geübten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen (BT-Drs. 19/20708 S. 168).

 

Rz. 37

Das Verzeichnis enthält für die Personen nach Satz 1 Nr. 2, 3 folgende Angaben:

  • die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),
  • den Vornamen und den Namen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildungen und das Datum des jeweiligen Abschlusses sowie
  • die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses

(Satz 4). Die einzelnen Angaben im Verzeichnis und die entsprechenden Regelungen orientieren sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Notwendigkeiten der pflegerischen Versorgung an Abs. 4. Die Angaben dienen der Transparenz und sind für eine effektive und effiziente Abrechnungsprüfung erforderlich (BT-Drs. 19/20708 S. 168).

 

Rz. 38

Zusätzlich sind für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 weitere Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen:

  • das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1 Nr. 1,
  • das Kennzeichen des Leistungserbringers nach Satz 1 Nr. 1, bei dem die Person beschäftigt ist, oder ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, und
  • den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer

(Satz 5).

 

Rz. 39

Zusätzlich sind für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nr. 3 weitere Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen:

  • die Anschrift der Pflegekraft und
  • der Beginn und das Ende des mit der Pflegekasse geschlossenen Vertrages

(Satz 6).

 

Rz. 40

Ambulante Leistungserbringer (Satz 1 Nr. 1) und Pflegekräfte (Satz 1 Nr. 3) sind verpflichtet, dem BfArM die für den Aufbau und die Führung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben sowie Veränderungen dieser Angaben auch ohne Anforderung mitzuteilen (Satz 7). Die Verpflichtung wirkt ab 1.8.2022.

 

Rz. 41

Die Kosten für die Führung des Verzeichnisses trägt der GKV-Spitzenverband (Satz 8).

 

Rz. 42

Das Verzeichnis steht den Krankenkassen für ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung (Satz 9). Für andere Zwecke darf es nicht verwendet werden.

 

Rz. 43

Das BfArM stellt den Leistungserbringern (Satz 1 Nr. 1) und den Pflegekräften (Satz 1 Nr. 3) die Beschäftigtennummer zur Verfügung (Satz 10). Die Beschäftigtennummer ist spätestens ab dem 1.1.2023 für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden (Satz 11). Nach Errichtung des Verzeichnisses kann die Beschäftigtennummer mit Zustimmung aller Betroffenen bereits auf freiwilliger Basis genutzt werde (BT-Drs. 19/20708 S. 168).

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