Rz. 11

Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen (Satz 1). Durch das PfWG sind mit Wirkung zum 1.8.2008 stationäre Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 119b, die regelmäßig nicht ärztlich geleitet sind, in den Anwendungsbereich einbezogen worden (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 98 zu § 293).

 

Rz. 12

Das Verzeichnis hat die abschließend aufgelisteten Angaben zu enthalten (Satz 2). Hervorzuheben ist hier die nach Nr. 1 vorgeschriebene Arzt- oder Zahnarztnummer, die aus 9 Stellen besteht. Die ersten beiden Stellen beziehen sich auf die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, in der der Arzt oder Zahnarzt seinen Sitz hat. Die Stellen 3 und 4 sind der jeweiligen Facharztgruppe vorbehalten, während die Stellen 5 bis 9 den jeweiligen Arzt bezeichnen. Das Verzeichnis ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren (Satz 3). Die Arzt- oder Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt/Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt bzw. Zahnarzt zugeordnet werden kann (Satz 4). Hierbei handelt es sich um eine Pseudonymisierung (§ 3 Abs. 6a DSGVO). Gleichzeitig ist jedoch sicherzustellen, dass die Arzt/Zahnarztnummer eine Identifikation auch für die Krankenkassen bzw. ihre Verbände für die gesamte Zeit der vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht (Satz 4 HS 2). Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen haben zu gewährleisten, dass das Verzeichnis die Arzt/Zahnarztnummern enthält, welche Vertrags(zahn)ärzte im Rahmen der Abrechnung ihrer erbrachten und verordneten Leistungen mit den Krankenkassen nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verwenden (Satz 5).

 

Rz. 13

Das Verzeichnis war erstmals bis zum 31.3.2004 im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern vorzulegen (Satz 6 HS 1). Änderungen sind dem GKV-Spitzenverband in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln (Satz 6 HS 2). Satz 7 legt abschließend fest, zu welchen Zwecken der Spitzenverband Bund das Verzeichnis seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen zur Verfügung stellen darf.

 

Rz. 14

Auf der Ebene der Bundesmantelverträge regeln z. B. § 59 BMV-Ä, § 7 Abs. 7 EKVÄ, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden regelmäßig ein Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen haben.

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