Rz. 60

Die Krankenkassen dürfen die Lichtbilder jeweils für die Dauer des Versicherungsverhältnisses speichern (Satz 1). Das Lichtbild ist im laufenden Versicherungsverhältnis spätestens nach 10 Jahren zu löschen. Das BSG hat mit Urteil vom 18.12.2018 (B 1 KR 31/17 R) entschieden, dass eine dauerhafte Speicherung des Lichtbildes durch die Krankenkassen unzulässig sei, da es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehle. Durch den zum 20.10.2020 neu eingefügten Abs. 6 wird eine Rechtsgrundlage für die Krankenkassen geschaffen, damit diese das Lichtbild der Versicherten für die Dauer der Mitgliedschaft, jedoch längstens für 10 Jahre, speichern dürfen. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand der Krankenkassen für Folgeausstattungen mit elektronischen Gesundheitskarten reduziert. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zweck für die Nutzung des Lichtbildes, nämlich die eindeutige Zuordnung zum Versicherten zu verbessern und dadurch vor Missbrauch zu schützen, mit einem mehr als 10 Jahre alten Foto nicht mehr zuverlässig erreicht werden kann (BT-Drs. 19/18793 S. 96).

 

Rz. 61

Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach 3 Monaten, zu löschen (Satz 2). Die Frist beginnt, wenn der Versicherungsstatus abschließend geklärt ist (BT-Drs. 19/18793 S. 96).

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