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Versicherte sind umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form über die Gesundheitskarte zu informieren. Die Informationspflicht betrifft die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten (§ 291a). Die Information ist spätestens beim Versand der Karte fällig.

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