Rz. 25

Abs. 7 verpflichtet den behandelnden Zahnarzt vor der Erbringung von Mehrleistungen oder Zusatzleistungen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, den Versicherten vor Beginn der Behandlung über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen mündlich aufzuklären. Ferner ist zur Wahrung der Transparenz eine schriftliche oder elektronischen Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der die von der Krankenkasse zu tragenden Kostenanteile und die vom Versicherten zu tragenden Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen gegenübergestellt werden (Satz 1). Das gesetzliche Schriftformerfordernis dient neben den Beweiszwecken für den Zahnarzt über die erfolgte Aufklärung dazu, den Versicherten rechtzeitig und vollständig über die zu erwartenden zusätzlichen finanziellen Belastungen zu informieren. Nach Satz 2 ist mit der Vereinbarung eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen einschließlich einer zuzahlungsfreien Behandlung auf der Grundlage des BEMA aufgeklärt worden ist. Den Bundesmantelvertragspartnern wird aufgegeben, für die schriftliche Vereinbarung nach Satz 1 und für die Erklärung des Versicherten nach Satz 2 verbindliche Formularvordrucke zu vereinbaren. Gleichzeitig sollen sie den Zeitpunkt bestimmen, ab dem diese verbindlich zu verwenden sind (Satz 3). Bis zur Erstellung der Vordrucke und der Festlegung des Zeitpunktes ob liegt es dem Zahnarzt, im Zusammenwirken mit dem Versicherten Information und Aufklärung schriftlich zu dokumentieren.

 

Rz. 26

Der Gesetzgeber verweist in der amtlichen Begründung (BT-Drs 19/6337 S. 88) auf die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Informationspflichten aus § 630c Abs. 2 und 3 und § 630e BGB nach denen der Zahnarzt als Behandler verpflichtet ist, den Versicherten als Patienten über Handlungsalternativen sowie die damit verbundenen möglichen Mehrkosten aufzuklären. Die Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung zur Folge haben, da der Zahnarzt im Rahmen des Behandlungsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 630a und 630c Abs. 2 Satz 1 für Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Information bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen haftbar gemacht werden kann (vgl. näher MüKoBGB/Wagner BGB § 630c Rz. 15f).

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