Rz. 10

Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Aufgaben nach Abs. 1 in dem erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur dann zulässig, wenn dies durch andere Vorschriften des Sozialgesetzbuchs oder nach § 13 Abs. 5 IfSG (Impfschutz) angeordnet oder gestattet wird. Der weite Begriff des Verarbeitens i.S.d. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt, dass es sich um die Verarbeitung von bereits erhobenen Daten handelt (BT-Drs. 19/4674 S. 373). Die Datenerhebungsbefugnis ergibt sich aus Abs. 1 in Verbindung mit der dort genannten jeweiligen Zweckbindung. Nur auf diese erhobenen Daten bezieht sich die Verarbeitungsbefugnis. Eine Ermächtigung zur Erhebung weiterer Daten wird für die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht geschaffen.

 

Rz. 10a

Die Übermittlung von Fallzahlen befragter Praxen von der Kassenärztlichen Vereinigung an den Berufungsausschuss, um diesem die Entscheidung über eine beantragte Sonderbedarfszulassung und damit die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu ermöglichen, ist von der Norm gedeckt (BSG, Urteil v. 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R).

 

Rz. 11

Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Das bloße Speichern von Sozialdaten auf Vorrat für eventuell später anfallende Aufgaben ist nicht zulässig (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 285 Rz. 20).

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