Rz. 3

Diese Vorschrift hat grundlegende Bedeutung für das Leistungsrecht. Begriff und Inhalt der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung werden abschließend definiert. Der Gesetzgeber hat sich eindeutig dafür entschieden, dass Kassenleistungen nur von approbierten Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden dürfen. Psychotherapeuten sind gleichberechtigt wie Ärzte zur Krankenbehandlung zugelassen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (vgl. hierzu die Veröffentlichungen im Internet unter www.g-ba.de) hat für die ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung folgende Richtlinien erlassen:

  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung),
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie.

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