Rz. 48

Medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation werden in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr ausdrücklich genannt, weil sie von den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX umfasst werden. Sie sind hingegen nach wie vor in den §§ 40, 42 und 43 konkretisiert. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation können in Form einer ambulanten Rehabilitationskur oder in Form der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Reha-Einrichtung erbracht werden. Ergänzende Leistungen sind konkrete Förderungsmaßnahmen und konkretisieren einen Individualanspruch des Versicherten. Sie geben der Krankenkasse nicht die Ermächtigung für die Zahlung von pauschalen Zuwendungen. Die Belastungserprobung dient der Feststellung der Leistungspotenziale des Versicherten und der Frage, inwieweit er in der Lage ist, sich wieder im Leben durch Tätigkeiten zu belasten, ohne seine Gesundheit zu schädigen. Diese Form der Krankenbehandlung ist im Übergangsfeld zwischen medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen angesiedelt.

 

Rz. 49

Hingegen ist Arbeitstherapie die systematische Schulung des Kranken, die auf seine spätere Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zielt. Sie kann Teil einer stationären Behandlung sein. Demgegenüber dient die Beschäftigungstherapie der Wiedererlernung von Grundfunktionen, die infolge Krankheit oder Behinderung verloren gegangen sind. Soweit Nr. 6 von ergänzenden Leistungen spricht, ist darunter ausschließlich die medizinische Rehabilitation zu verstehen. Leistungen der Krankenkasse zur sozialen oder beruflichen Rehabilitation sind ausgeschlossen.

 

Rz. 50

Zu den unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (§ 5 Nr. 3 SGB IX) gehören die in § 44 SGB IX genannten Leistungen. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch. Hier sind besonders der Reha-Sport sowie das Funktionstraining zu nennen. Die weiter in Betracht kommenden Leistungen, die § 43 anspricht, stehen hingegen dann im Ermessen der Krankenkasse.

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