Rz. 13

Zur Umsetzung der Vorgabe des ab 20.7.2021 wirksamen Abs. 3 Satz 2 übermittelt die DVKA an das BAS ab dem Berichtsjahr 2020 die Summe der in einem Jahr von den Krankenkassen für Auslandsversicherte beglichenen Rechnungsbeträge. Dabei ist nach dem jeweiligen Wohnstaat zu differenzieren. Die Summe der beglichenen Rechnungsbeträge ergibt sich aus allen mit den am RSA teilnehmenden Krankenkassen innerhalb des jeweiligen Berichtsjahres abgerechneten und seitens der am RSA teilnehmenden Krankenkassen gegenüber der DVKA beglichenen Rechnungen. Diese beinhalten unter anderem auch Endabrechnungsbeträge auf Pauschalen. Daher werden auch Rechnungen berücksichtigt, die sich auf vergangene Abrechnungsjahre und auf Versicherte beziehen, die im jeweiligen Ausgleichsjahr nicht mehr die Definition "Auslandsversicherte" erfüllen. Die Rechnungsbeträge sind dem Berichtsjahr zuzuordnen, in dem die Zahlung bei der DVKA eingegangen ist (BT-Drs. 19/26822 S. 107).

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