Rz. 8

Der Risikopool ergänzt den RSA und finanziert solidarisch schwerwiegende finanzielle Belastungen einzelner Krankenkassen durch Hochkostenfälle. Anders als beim RSA, der standardisierte Leistungsausgaben ausgleicht, werden über den Risikopool die Ist-Kosten ausgeglichen. Der Risikopool unterstützt die Zielgenauigkeit des RSA, verhindert eine Risikoselektion zulasten Versicherter mit potenziell hohen Leistungsausgaben und vermeidet Wettbewerbsverzerrungen (BT-Drs. 19/15662 S. 93). Auch die zunehmende Bedeutung neuer kostenintensiver Therapien macht einen Risikopool erforderlich. Zum einen können diese erst mit zeitlicher Verzögerung im RSA berücksichtigt werden. Zum anderen fallen für Therapien, die zu einer Genesung bzw. langjährigen Verzögerung von Krankheiten führen, keine Folgekosten an, sodass die Krankenkassen für die betroffenen Versicherten trotz hoher Behandlungskosten keine Zuweisungen erhalten.

 

Rz. 9

Die Morbiditätsorientierung des RSA ist verfassungskonform (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2005, 2 BvF 2/01; BSG, Urteil v. 20.5.2014, B 1 KR 5/14 R).

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