Rz. 14

Die Norm regelt die Datenerhebung für den RSA (§ 266) sowie die zu berücksichtigenden pseudonymisierten Versichertendaten. Die Daten werden taggenau und versichertenbezogen erfasst. Die Finanzkraft der einzelnen Krankenkassen wird nicht berücksichtigt.

 

Rz. 15

Der Status der Erwerbsminderung (§§ 43, 45 SGB VI) wird mit den entsprechenden Versichertentagen übermittelt.

 

Rz. 16

Die Vorschrift ist verfassungskonform (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2005, 2 BvF 2/01).

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