2.7.1 Vorläufige Feststellung (Satz 1)

 

Rz. 36

  • Die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben, getrennt nach Risikogruppen (Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) und
  • die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge (Abs. 6 Satz 2 Nr. 2).

werden im Voraus für ein Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) vorläufig festgestellt. Daraus erhält jede Krankenkasse monatliche Abschlagszahlungen. Diese werden monatlich an veränderte Versichertenzahlen angepasst.

2.7.2 Zahl der Versicherten (Satz 2)

 

Rz. 37

Neben den prognostisch ermittelten standardisierten Leistungsausgaben und den risikoadjustierten Zu- und Abschlägen wird auch die zuletzt erhobene Zahl der Versicherten je Risikogruppe zugrunde gelegt. Die Zahlen sind von den Krankenkassen für Berichtszeiträume zu melden (§ 9 RSAV).

2.7.3 Zuweisungsbescheid (Satz 3)

 

Rz. 38

Nach dem Ablauf des Ausgleichsjahres führt das BAS einen Jahresausgleich durch (§ 18 RSAV). Dieser wird aufgrund der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen angefertigt. Daraus ergeben sich der Ausgleichsanspruch oder die Ausgleichsverpflichtung jeder Krankenkasse. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs durchzuführen.

2.7.4 Abschlagszahlungen und Ausgleich (Satz 4, 5)

 

Rz. 39

Die monatlich geleisteten Ausgleichszahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie werden mit dem Jahresausgleich ausgeglichen (vgl. Rz. 38).

 

Rz. 40

Die vorläufigen Zuweisungen werden aufgrund der Daten des Schätzerkreises (§ 220 Abs. 2) prognostiziert. Danach teilt das BAS den Krankenkassen die vorläufige Höhe der Zuweisungen mit. Der in diesem Grundlagenbescheid festgestellte Betrag wird monatlich an die Veränderungen der Versichertenzahl angepasst

 

Rz. 41

Das BVA ermittelt aufgrund der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller teilnehmenden Krankenkassen die notwendigen Rechenwerte und ermittelt die Höhe der Zuweisungen im Jahresausgleich (§ 41 RSAV). Es teilt den Krankenkassen die ermittelten Beträge mit. Die Ausgleichsbeträge sind mit der Bekanntmachung fällig. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des Kalenderjahres durchzuführen, das auf das Ausgleichsjahr folgt.

2.7.5 Berichtigung von Fehlern (Satz 6)

 

Rz. 42

Fehlerhafte Berechnungen werden jederzeit berichtigt. Das BAS berücksichtigt die Berichtigung bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen.

2.7.6 Rechtsbehelfe (Satz 7)

 

Rz. 43

Die Bekanntmachungen und Bescheide des BAS sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen; BSG, Urteil v. 25.10.2016, B 1 KR 11/16 R), gegen die Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Entsprechende Entscheidungen können mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden (BSG, Urteil v. 24.1.2003, B 12 KR 19/01 R), die keine aufschiebende Wirkung hat. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG).

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