Rz. 27

Die Leistungen sind bei der Krankenkasse zu beantragen (§ 19 Satz 1 SGB IV). Diese entscheidet über den Leistungsantrag durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 30/07 R). Die Krankenkasse führt aufgrund eines Widerspruchs gegen ihre Entscheidung ein Abhilfeverfahren durch (§ 90 Satz 1 SGB X, § 85 Abs. 1 SGG). Wenn sie dem Widerspruch nicht oder nicht vollständig abhelfen kann, dann gibt sie diesen an die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle ab (§ 90 Satz 2 SGB X). Eine Klage ist gegen den zuständigen Leistungsträger (Auftraggeber der Krankenkasse, Rz. 19) zu richten.

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