2.6.1 Anlegen (Satz 1)

 

Rz. 17

Um dem Zweck der Rücklage zu entsprechen, sind i. d. R. kurzfristige Anlagearten für die Rücklage zu wählen. Insoweit kommen die Anlagearten nach § 83 SGB IV nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 12) nicht in Betracht. Die Mittel können ggf. auch mittel- bis langfristig angelegt werden. Sie müssen bereit stehen, um im zeitlichen Verlauf absehbare Liquiditätsengpässe im Zahlungsverkehr vermeiden oder abwenden zu können. Soweit Anlagen im Rahmen des § 83 SGB IV gewählt werden, die der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Krankenkasse Rechnung tragen, d. h., wenn kurzfristige Anlagen gewählt werden, können auch die Anlageformen des § 83 SGB IV infrage kommen.

 

Rz. 18

Unabhängig davon ist die Rücklage so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (§ 80 Abs. 1 SGB IV). Vom Zweck der Rücklage her gesehen hat der Anlagegrundsatz der Liquidität Priorität vor dem Anlagegrundsatz der Rentabilität.

 

Rz. 18a

Die Mittel der Krankenkasse sind so anzulegen und zu verwalten, dass

  • ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
  • ein angemessener Ertrag erzielt wird und
  • eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist

(§ 80 Abs. 1 SGB IV).

Die Geldanlagezinsen für risikofreie geldmarktnahe Anlagen liegen aktuell im negativen Bereich. Damit ist die Sicherung des Nominalwerts der Anlage nicht gewährleistet. Dadurch entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Anlagesicherheit und Ertragszielen. Negativzinsen sind zu akzeptieren, wenn die Sicherheit der Anlage vorrangig ist und gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

 

Rz. 18b

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Empfehlungen für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement gegeben, die von den Krankenkassen zu beachten sind. Danach sind die Finanzanlagen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.

 

Rz. 18c

Um die Liquidität zu wahren muss der Gesamtbestand der Vermögensanlagen so zusammengesetzt sein, dass stets ein betriebsnotwendiger Betrag an liquiden oder ohne Schwierigkeiten liquidierbaren Anlagen vorhanden ist. Dies setzt eine umfassende Finanz- und Liquiditätsplanung voraus.

 

Rz. 19

Schließlich ist die Rücklage getrennt von den sonstigen Mitteln, den Betriebsmitteln und dem Verwaltungsvermögen anzulegen. Hierzu ist in den Bestimmungen zum Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu 01 und 04 bis 06 Nr. 2 vorgeschrieben, dass die getrennte Anlage der Mittel der Rücklage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gesondert nachzuweisen ist. Der Wert der Rücklage ist unter Konto 1902 nachzuweisen.

 

Rz. 19a

Die anzulegenden Mittel sind bei Kreditinstituten und sonstigen Emittenten innerhalb der Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz möglichst breit zu diversifizieren (Empfehlungen des Bundesamts für Soziale Sicherung für die Erstellung der Anlagerichtlinie einer Krankenkasse v. 31.1.2024; https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/rundschreiben/detail/aktualisierung-der-empfehlungen-fuer-die-erstellung-einer-anlagerichtlinie-einer-krankenkasse, abgerufen: 15.2.2024). Dabei sind die Grundsätze der Sicherheit, der Liquidität und eine angemessene Rendite der Anlage zu beachten (§§ 80, 83 SGB IV).

2.6.2 Verwalten (Satz 2)

 

Rz. 20

Jede Krankenkasse verwaltet die Rücklage selbst, soweit diese nicht nach § 262 Teil der Gesamtrücklage beim Landesverband ist. Zuständig für die Rücklageverwaltung ist der Geschäftsführer oder Vorstand (§ 35a SGB IV), da Anlegen und Verwalten der Mittel grundsätzlich ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Anlegen und Verwalten der Mittel hat nach den §§ 80ff. SGB IV zu erfolgen.

 

Rz. 21

Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV). Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen gibt der Vorstand sich selbst Richtlinien (§ 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). In diese Richtlinien sind die zu beachtenden Grundsätze bei der Mittelverwaltung aufzunehmen.

 

Rz. 21a

Der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers erlässt u. a. Richtlinien für die Anlage und Verwaltung der Geldmittel (§§ 35 Abs. 2, 35a Abs. 1 SGB IV). Diese sind für den Geschäftsführer oder hauptamtlichen Vorstand bindend und zu beachten.

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