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Die Krankenkasse bildet eine Rücklage, um ihre Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Die Regelung ist insbesondere für den Fall gedacht, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel (§ 260) nicht mehr ausgeglichen werden können (§ 82 SGB IV). Eine Krankenkasse ist leistungsfähig, wenn sie ohne einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242) ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen und die Verwaltungskosten tragen kann.

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