Rz. 15

Seit dem 1.7.1994 ist ein abgeschlossener Krankenversicherungsvertrag nur noch dann zuschussfähig, wenn das Krankenversicherungsunternehmen die besonderen Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a erfüllt (Satz 3). Da es sich um eine dynamische Verweisung handelt, gelten die nunmehr durch das GKV-WSG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften geänderten Anforderungen des § 257 Abs. 2a. Insoweit kann auf die Komm. zu § 257 verwiesen werden. Gegenüber dem zuschusspflichtigen Träger sind diese Voraussetzungen (ebenso wie der abgeschlossene Vertrag selbst) durch eine entsprechende Bestätigung der Aufsichtsbehörde über das Versicherungsunternehmen nachzuweisen (§ 257 Abs. 2a Satz 2).

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