Rz. 15

Nach § 63 Abs. 2 können die Krankenkassen Modellvorhaben zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft durchführen oder nach § 64 vereinbaren. Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung von Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Versicherten sind in der Satzung der Krankenkasse festzulegen (§ 63 Abs. 5) und von der Aufsicht zu genehmigen.

Modellvorhaben sind ein wesentliches Element zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung von Versicherten. Sie bieten der Krankenkasse die Möglichkeit, die Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung und die Bedarfsgerechtigkeit der Leistungen für ihre Versicherten zielgenauer auszurichten. Durch die Möglichkeit der Erprobung neuer Instrumente und Ansätze in der medizinischen Versorgung bieten sie zudem ein hohes Innovationspotenzial. Der Erkenntnisgewinn aus den Modellvorhaben trägt insbesondere zur Entwicklung von Leistungen innerhalb des Leistungsrahmens der gesetzlichen Krankenversicherung bei.

Die Modellvorhaben im Bereich der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind verhältnismäßig selten. Denkbar ist z. B. ein Modellvorhaben, nach dem eine Krankenkasse zur Erhöhung der Anzahl ambulanter statt stationärer Entbindungen zusätzliche, bisher nicht im Leistungsspektrum der Krankenkasse verankerte Leistungen gewährt, um die Versorgung von Mutter und Kind bei der Entbindung zu Hause oder an einem dritten Ort zu verbessern. Denkbar ist aber auch, dass zulasten der Krankenkasse zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen und Screenings angeboten werden, um die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Säuglings zu fördern.

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