Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 3 Nr. 4, Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 eingefügt worden.

Durch Art. 3 Nr. 8, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist die Vorschrift zum 1.4.2003 wie folgt geändert worden: In Satz 1 wurde der pauschale Beitragssatz auf 11 % erhöht, Satz 2, der einen Pauschalbeitragssatz von 5 % für Beschäftigte in Privathaushalten regelt, wurde eingefügt und in (jetzt) Satz 3 ist die Verweisung auf den Abs. 2 des § 111 ergänzt worden.

Mit Art. 10 Nr. 4, Art. 14 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) v. 30.6.2006 (BGBl. I S. 1402) wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 in Satz 1 der Beitragssatz für die pauschalen Beiträge von 11 auf 13 % erhöht.

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