Rz. 34

Obwohl § 249 Abs. 1 grundsätzlich die Tragung der Beiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt, bestehen jedoch auch Ausnahmen davon, für die in Satz 1 und § 28g SGB IV kein Vorbehalt vorgesehen ist.

 

Rz. 35

Gemäß § 28m SGB IV hat der Beschäftigte selbst den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 SGB IV nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung des Beschäftigten, deren Einhaltung die Krankenkasse als Einzugsstelle zu überwachen und durchzusetzen hat. Der Beschäftigte ist insoweit selbst Beitragsschuldner der Einzugsstelle. (Zur Ausnahme von der Beitragszahlungspflicht für die Rentenversicherung vgl. Art. 17 MeldeG v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2330, und LSG Berlin, Urteil v. 17.6.1992, L 15 Kr 15/92, DAngV 1992 S. 419.) Erfüllt der Arbeitgeber, der nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, nicht freiwillig seine Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberanteils, trägt der Beschäftigte die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt allein. Da der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz des § 242 bei Beschäftigten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV gehört, folgt daraus auch die Beitragstragungspflicht dafür.

 

Rz. 36

Heimarbeiter, die als Beschäftigte gelten (§ 12 SGB IV) und deren Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis zum Fälligkeitstag nicht nachkommen, sind dagegen nur berechtigt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zu zahlen. Beitragsschuldner bleibt daher grundsätzlich auch der Arbeitgeber.

 

Rz. 37

Zahlt der beschäftigte Heimarbeiter den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder Teile davon, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, für die Beiträge zur Krankenversicherung also nur den hälftigen Anteil nach Abs. 1 ohne den zusätzlichen Beitrag nach dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz des § 242.

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