Rz. 1

Die Vorschrift gilt i. d. F. des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) und ist zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Abs. 1 wurde neu gefasst und Abs. 2 gestrichen durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) i. V. m. der Bekanntmachung v. 28.12.2007 über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Wirkung zum 28.12.2007; der bisherige Abs. 3 wurde zu Abs. 2.

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