Rz. 15

Der Versicherte muss in den grenzüberschreitenden Datenaustausch einwilligen (Satz 1). Dazu ist eine eindeutige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth-Kontaktstelle geboten. Durch technische Vorkehrungen ist auszuschließen, dass die DVKA die Daten zur Kenntnis nimmt oder darauf zugreift (Satz 2). Der Einsatz entsprechender notwendiger automatischer technischer und semantischer Übersetzungsdienste bei der Datenverarbeitung ist damit nicht ausgeschlossen.

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