Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Sie entspricht inhaltlich dem bis dahin geltenden § 406 RVO. Für Kassenverbände, die bereits vor Inkrafttreten des § 218 gebildet waren, galten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 RVO bis zum 29.10.2012 weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass für Kassenverbände, die nach § 406 RVO gebildet waren, und für Kassenverbände nach § 218 einheitliche Rechtsvorschriften gelten (Art. 70 GRG).
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2236) wurde in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1996 das Wort "Vertreterversammlung" durch "Verwaltungsräte" ersetzt.
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