Rz. 11

Abs. 5 schreibt vor, dass die Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen, die nach altem Recht von den bis zum 31.12.2008 bestehenden Spitzenverbänden (Bundesverbände der Krankenkassen sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen) im Rahmen ihrer bis zum 30.6.2008 bestehenden Zuständigkeit zu treffen waren, so lange fortgelten, bis der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass es bis zu einer ggf. abändernden Entscheidung des GKV-Spitzenverbandes nicht zu Lücken in den rechtlichen Grundlagen für die Versorgung der Versicherten kommt (BT-Drs. 16/3100 S. 162).

 

Rz. 12

Die Regelung erfasst nur solche Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen der früheren Bundesverbände, die nach aktuellem Recht in den Aufgabenbereich des GKV-Spitzenverbandes fallen. Zudem darf der GKV-Spitzenverband keine abändernden Entscheidungen für die Vergangenheit, also mit Rückwirkung treffen (analoge Anwendung des § 89 SGB V für Schiedsstellenentscheidungen).

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