Rz. 12g

Dienst- oder Werkverträge, die von Mitgliedern des Verwaltungsrats mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats (Satz 1). Die Zustimmung ist auf "Tätigkeiten höherer Art" beschränkt. Dazu gehören Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen.

Durch die Regelung wird eine ordnungsgemäße Überwachung des Vorstandes sichergestellt und verhindert, dass durch entsprechende Verträge Mitglieder des Verwaltungsrats beeinflusst werden (BT-Drs. 18/10605). Vergleichbare Transparenzvorschriften finden sich auch für Werk- und Dienstverträge mit Mitgliedern der Kontrollorgane bei juristischen Personen des Privatrechts (z. B. § 114 des Aktiengesetzes).

 

Rz. 12h

Eine aufgrund eines unwirksamen Vertrags gewährte Vergütung ist zurückzuzahlen (Satz 2). Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. Genehmigt der Verwaltungsrat nicht nachträglich, ist der Rückgewähranspruch durch den Vorstand geltend zu machen. Das erstattungspflichtige Mitglied des Verwaltungsrats hat aufgrund der geleisteten Tätigkeit einen Bereicherungsanspruch gegen den Spitzenverband (Satz 3). Eine Aufrechnung gegen den Rückgewähranspruch ist ausgeschlossen (Satz 4).

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