Rz. 16

Die Aufgaben eines Landesverbandes werden von den Mitgliedskassen sowie allen Kassen der jeweiligen Kassenart mit Mitgliedern im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Landesverbands finanziert (Satz 1). Die finanzielle Basis des Landesverbandes wird über die eigentlichen Mitgliedskassen hinaus ausgeweitet. Damit entspricht der Gesetzgeber der Entwicklung, wonach inzwischen eine Vielzahl von Vereinbarungen zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten geschlossen wird, deren Kosten nicht versichertenbezogen abgerechnet und der zuständigen Krankenkasse in Rechnung gestellt werden können. Dies gilt umso mehr, als die Zahl und die Struktur der Mitgliedskassen infolge von Fusionen, Sitzverlegungen oder überproportionalem Wachstum einzelner Krankenkassen einem ständigen Wandel unterworfen ist (vgl. BT-Drs.16/10609 S. 60).

 

Rz. 17

Die Landesverbände setzen zur Finanzierung eine Verbandsumlage fest. Die Satzung der Landesverbände muss Regelungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten (§ 210 Abs. 1 Satz 3). Die Einzelheiten der Aufbringung der Mittel durch die betroffenen Krankenkassen, wie etwa die Abgrenzung der maßgeblichen Ausgaben oder die Festlegung des Schlüssels für die Kostentragung, werden von den Landesverbänden durch vertragliche Vereinbarung geregelt, deren Inhalt im Nichteinigungsfall durch eine von den Vertragsparteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt wird.

Die Ansprüche des Verbandes können im Wege des Verwaltungsaktes begründet und durchgesetzt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.1.1998, L 5 Kr 15/97). Eine gerichtliche Überprüfung dieser Verwaltungsakte ist nur im beschränkten Umfang zulässig, da andernfalls eine ordnungsgemäße Haushaltsführung der Körperschaft unmöglich würde.

 

Rz. 18

Die mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihrem Landesverband werden durch die Finanzierungsverpflichtung nicht berührt (Satz 2). Damit wird klargestellt, dass allein aus einer finanziellen Beteiligung bei der Finanzierung der Landesverbände keine weiteren mitgliedschaftlichen Bindungen begründet werden können.

 

Rz. 18a

Die Aufbringung der Mittel durch die betroffenen Krankenkassen, wie etwa die Abgrenzung der maßgeblichen Ausgaben oder die Festlegung des Schlüssels für die Kostentragung, wird von den Landesverbänden durch vertragliche Vereinbarung geregelt (Satz 3). Kommt es nicht zu einer Einigung, wird der Inhalt der Vereinbarung durch eine von den Vertragsparteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt (Satz 4).

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