Rz. 14

Durch Abs. 3 werden die Landesregierungen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wenn bis zum 30.6.1993 keine Rahmenvereinbarung i. S. v. Abs. 2 zustande gekommen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung ist kein Gebrauch gemacht worden (vgl. aber Rz. 9 am Ende).

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