Rz. 2

§ 20d Abs. 3 verpflichtet die Krankenkassen sowie die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Pflegekassen unter Beteiligung weiterer Behörden des Bundes und der Länder zur Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur nationalen Präventionsstrategie. § 20f enthält die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Rahmenempfehlungen auf Landesebene. Mittlerweile sind in allen Bundesländern entsprechende Landesrahmenvereinbarung geschlossen worden (zu den Einzelheiten: https://gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praevention_und_bgf/praevention_und_bgf_1.jsp).

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