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Die Norm ist ursprünglich als § 20b durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) eingefügt worden. Sie entwickelt die bisher in § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 geregelte Zusammenarbeit von Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren weiter. § 20b ist durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) in § 20c umbenannt worden. Dabei wurden Abs. 1 Satz 2 neu gefasst und Abs. 2 Satz 1 insofern geändert, als nach dem Wort "Unfallversicherung" die Wörter "sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden" eingefügt worden sind. Die Änderungen sind am 25.7.2015 in Kraft getreten.

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