Rz. 9b

Besteht in einem Land kein Landesverband oder ist dieser nachträglich entfallen, nimmt ein anderer Landesverband dieser Kassenart die Aufgabe eines Landesverbandes in diesem Land wahr (Satz 1). Die Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder ist erforderlich. Die Regelung ist für Situationen erforderlich, in denen Versicherte zwar in einer Vertragsregion wohnen, in dieser Region aber keine Krankenkasse der zugehörigen Kassenart ihren Kassensitz hat (BT-Drs. 14/5960 S. 6).

Ausdrücklich nicht vorgesehen ist die Aufgabenwahrnehmung durch einen Landesverband einer anderen Kassenart innerhalb des Landes. Das Verfahren zur Auswahl dieses anderen Landesverbandes ist nicht geregelt. Ein Interesse wird aber diejenige Krankenkasse haben, deren Versicherte betroffen sind. Die Auswahl wird sich dann aus Gründen der Praktikabilität primär an regionalen Gesichtspunkten (räumliche Nähe) orientieren.

Nach Wegfall eines Landesverbandes (z. B. durch Kassenfusion) müssen sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten über einen externen Landesverband einigen (Satz 2). Damit soll sichergestellt werden, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ein Vertragspartner für den Abschluss des Gesamtvertrages zur Verfügung steht (BT-Drs. 14/5960 S. 6). Am Verfahren sind die Krankenkasse beteiligt, die die Auswahl trifft, der gewählte Landesverband sowie die zur Zustimmung erforderlichen Aufsichtsbehörden.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht erheblich, ob die Aufsichtsbehörde an einer Auswahlentscheidung oder (erst) an der erforderlichen Zustimmung mitwirkt. Entscheidend ist lediglich, dass innerhalb der Frist eine rechtswirksame Bestimmung eines Landesverbandes erfolgt. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist der Bundesverband der Kassenart zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet (§ 212). Infolge der Umwandlung der Bundesverbände in Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind diese als Rechtsnachfolger entsprechend verpflichtet (§ 214).

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