Rz. 9

Nach der Übergangsvorschrift bestehen länderübergreifende Landesverbände fort, wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden in den beteiligten Ländern die Zustimmung bis zum 31.12.1989 versagt (Satz 1). Für die Aufsicht eines länderübergreifenden Verbandes ist die oberste Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Verbandes befindet.

Die Zustimmung zum Fortbestand eines länderübergreifenden Landesverbandes kann von jeder der beteiligten obersten Verwaltungsbehörden widerrufen werden (Satz 2). Dies kann nur innerhalb einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Im Ergebnis kann ein Land weiterhin mit der einjährigen Frist eine landesbezogene Konzentration der Landesverbände herbeiführen. Der gegenteilige Weg – die Aufgliederung eines Landesverbandes – ist nach dem Wortlaut des Gesetzestextes nicht möglich.

Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen einvernehmlich (Satz 3). Ein Widerruf sowie das Versagen zur Zustimmung sind unwiderruflich.

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