Rz. 8a

Kommt es in einem Land zu einer freiwilligen oder zwangsweisen Vereinigung aller Mitglieder (§§ 144, 145, 150, 160, 171a), tritt die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein (Gesamtrechtsnachfolge). Die neue Krankenkasse übernimmt sowohl die Aufgaben und die Rechtsstellung als auch die Forderungen, Verbindlichkeiten, Dienstverhältnisse und das Vermögen des Landesverbandes. Der bisherige Landesverband verliert seine rechtliche Existenz.

Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn ein Landesverband nur für einen Teil des Bundeslandes zuständig ist. Entsprechendes muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch hinsichtlich länderübergreifender Landesverbände gelten, auch wenn der Text von einer Vereinigung "in einem Land" spricht.

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