Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, bzw. die kommunalen Träger, insbesondere Kreise und kreisfreien Städte, Leistungsempfänger, die aufgrund des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere Arbeitslosengeld) und aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) II der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, der zuständigen Krankenkasse zu melden. Für die Leistung Alg II können kommunale Träger aufgrund von § 6a Abs. 2 SGB II durch eine entsprechende Option zuständig werden. Folgerichtig müssen diese Kommunen verpflichtet werden, Meldungen für die von ihnen betreuten Leistungsempfänger des Alg II zu erstatten. Unterhaltsgeld wird seit dem 1.1.2005 nur noch in Übergangsfällen durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.

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