Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung v. 1.1.1998 durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingeführt. Sie ist die Nachfolgevorschrift des § 161 AFG und wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v.23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Die Agenturen für Arbeit wurden verpflichtet, Meldungen für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld zu erstatten. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 das Wort Arbeitslosenhilfe durch das Wort Arbeitslosengeld II ersetzt und nach der Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe "und Nr. 2a" eingefügt. Eine weitere Änderung erfuhr die Vorschrift mit Wirkung v. 6.8.2004 durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014).

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