Rz. 7

Der Verweis auf § 179 geht ins Leere, weil diese Vorschrift durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung vom 1.1.1996 an gestrichen wurde. Die Meldung des unständig Beschäftigten ist daher an die Krankenkasse zu richten, bei der bereits eine Mitgliedschaft besteht oder die nach § 173 Abs. 2 wählbar ist. Im Fall von § 186 Abs. 3 erfolgt die Meldung an die Krankenkasse, die auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten durchführt.

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