Rz. 1a

Die Vorschrift, die im Wesentlichen § 325 RVO entsprechen soll (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 218), enthält die Verpflichtung der Krankenkassen, die an sich schon öffentlich bekannt gemachte Satzung zusätzlich in den Geschäftsräumen bereitzuhalten und zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften und/oder Satzungsbestimmungen jedem Mitglied ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte, Leistungen und Beiträge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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