Rz. 1a

Die Vorschrift regelt, in Übernahme der früheren Regelungen in §§ 324, 326 RVO, die Genehmigungsbedürftigkeit von Krankenkassensatzungen. Da sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Satzungen bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergibt (vgl. Komm. dort), hat die Vorschrift insoweit lediglich deklaratorischen Charakter (so auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/2237 S. 218). Eigenständige Regelungen werden in § 195 jedoch getroffen, soweit es die Festlegung der Genehmigungsbehörde und die mögliche aufsichtsbehördliche Anordnung von Änderungen einer bereits inhaltlich genehmigten Satzung betrifft. Die Regelung gilt kraft Verweisung auch für die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftlichen Krankenkasse (§ 26 Abs. 1 KVLG).

 

Rz. 1b

Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde in Abs. 2 mit Satz 3 die Regelung angefügt, dass Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wegen Änderungsbedarfs der Satzung (Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3) keine aufschiebende Wirkung haben. Die Änderung sollte die Effektivität des aufsichtsrechtlichen Vorgehens steigern, wenn es darum geht, die Satzung einer Krankenkasse in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu bringen, weil die Satzung in diesem Zeitraum ihre Informationsfunktion für die Versicherten nur unzureichend erfüllen kann (so Begründung BT-Drs. 16/9559 S. 24).

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