Rz. 39

Der Beendigungstatbestand des Todes für die Mitgliedschaft auch bei Rentenantragstellern entspricht dem für jede Mitgliedschaft geltenden Tatbestand nach § 190 Abs. 1. Die Regelung hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter. Da Rechtsbeziehungen wie die Mitgliedschaft, auch wenn diese nur fingiert wird, nur zwischen rechtsfähigen natürlichen oder juristischen Personen bestehen können, führt der Verlust der Rechtsfähigkeit durch den Tod immer auch zum Ende dieser Rechtsbeziehung (vgl. Komm. zu § 190).

 

Rz. 40

Der Tod des Rentenantragstellers im Verlauf des Rentenantragsverfahrens schließt jedoch die Gewährung der Rente für einen zurückliegenden Zeitraum nicht aus. Insoweit besteht bei Rentengewährung dann die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12, die nach der Grundsatzregelung des § 190 Abs. 11 endete, so dass ggf. noch eine beitragsrechtliche Rückabwicklung gegenüber der Rentenantragstellermitgliedschaft und den dafür gezahlten Beiträgen und die Beitragserhebung und -berechnung nach § 255 zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Rentenantragstellermitgliedschaft zuvor nach § 225 beitragsfrei bestand, denn § 225 schließt nicht generell die Beitragspflicht aus (vgl. Komm. zu § 225). Die Zubilligung einer Rente kann sogar in die Zeit vor der Rentenantragstellung hineinreichen, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dann entsteht auch die Beitragspflicht für diesen Zeitraum, wenn eine andere Krankenversicherungspflicht bestand.

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