Rz. 6

Für die Schließung einer Ersatzkasse gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließungsverfügung der Aufsichtsbehörde (§ 170 Satz 2) weitgehend die Regelungen über die Abwicklung der Geschäfte wie bei Betriebs- und Innungskrankenkassen, so dass für das Verfahren im Anschluss an die Schließungsverfügung insoweit auf § 155 Abs. 1 bis 3 verwiesen wird.

 

Rz. 7

Trotz Schließung und Verlust der Eigenschaft als Krankenversicherungsträger und öffentlich-rechtliche Körperschaft (§§ 4, 29 SGB IV) gilt die Ersatzkasse als fortbestehend, soweit dies für die Abwicklung noch erforderlich ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2). Diese Fiktion des Fortbestehens ist erforderlich, weil die Ersatzkasse (als Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit der Schließung zum Schließungszeitpunkt gerade auch ihre Rechtsfähigkeit verliert.

 

Rz. 8

Abwicklungsorgan der geschlossenen Ersatzkasse ist der hauptamtliche Vorstand nach § 35a SGB IV, wie sich aus der Geltung des § 155 Abs. 1 Satz 1 ergibt. Da keine Einschränkungen bestehen, kann es sich dabei auch um mehrere Personen handeln, wenn der Vorstand nach § 35a Abs. 4 SGB IV aus mehreren Personen besteht. Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan ist an der Abwicklung der geschlossenen Ersatzkasse nicht beteiligt, weil das Organschaftsverhältnis mit der Schließung endet. Ob sich das Dienstverhältnis des oder der Vorstände um diese Zeit der Abwicklung verlängert, obwohl es dem Grunde nach mit der Schließung enden würde (vgl. Meydam, NZS 2000 S. 332) ist bislang nicht geklärt. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis des Vorstandes mit der Schließung oder in der Zeit der Abwicklung endet, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand (§ 155 Abs. 1 Satz 3). Für dessen Amtsaufhebung oder -entbindung findet nach § 155 Abs. 1 Satz 4 die Regelung des § 35a Abs. 7 SGB IV entsprechende Anwendung, so dass mangels eines nach Schließung noch vorhandenen Verwaltungsrats, die Aufsichtsbehörde auch für die Amtsentbindung und -enthebung des Vorstandes zuständig ist (BT-Drs. 16/9559 S. 18).

 

Rz. 9

Die Schließung der Ersatzkasse ist, obwohl es sich um eine Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörde handelt, (erst) vom Vorstand öffentlich bekannt zu machen (§ 155 Abs. 2 Satz 1) und die bekannten Gläubiger einschließlich der Arbeitnehmer sind zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern mit dem Hinweis, dass sie bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung mit ihren Forderungen ausgeschlossen werden (§ 155 Abs. 2 Satz 2 und 3). Darauf sollte auch in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen werden, damit sich die Abwicklung nicht in die Länge zieht. Ansprüche aus der Versicherung, also Leistungsansprüche und Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X, müssen jedoch weder angemeldet werden noch können sie ausgeschlossen werden (§ 155 Abs. 2 Satz 4). Gleiches gilt für Forderungen aufgrund zwischen- oder überstaatlichen Rechts, im Wesentlichen also für Erstattungsansprüche im Rahmen der Leistungsaushilfe nach EG- oder Abkommensrecht. Daher kann, gerade wegen solcher möglicherweise noch rechtshängigen Ansprüche, der Abschluss der Abwicklung erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.

 

Rz. 10

Zur Abwicklung der Geschäfte gehört insbesondere auch die Beendigung zivilrechtlicher Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, Dienst- und Werkverträge) unter Einhaltung von Kündigungsfristen. Ggf. hat auch eine Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere z. B. von Verwaltungsgebäuden zu erfolgen, um die ausstehenden Verbindlichkeiten erfüllen zu können.

 

Rz. 11

Die Versorgung und Unterbringung des Personals war bis 31.12.2008 für die Fälle der Schließung einer Ersatzkasse, wie bei der Schließung einer Betriebskrankenkasse, nicht geregelt. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Ersatzkasse mussten daher unter Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Regelungen gekündigt werden (zur Beendigung der Amtsfunktion und des Anstellungsverhältnisses der Vorstände bei Kassenschließung vgl. Meydam, NZS 2000 S. 332). Erst mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) ist mit Wirkung zum 1.1.2009 die Verweisung auf die für Innungskrankenkassen geltende Vorschrift über die Unterbringung bei anderen Organisationen (§ 164 Abs. 2 bis 5) eingefügt worden. Nach § 164 Abs. 2 bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Schließung vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen unberührt, was dahingehend zu verstehen ist, dass diese Ansprüche durch die Schließung (und damit dem Wegfall des Versorgungsträgers) nicht erlöschen. Diese Ansprüche bedürfen nicht der Anmeldung nach § 155 Abs. 2. Sofern für diese Personen keine ausreichenden Rückstellungen gebildet worden waren, gilt für diese Ansprüche die Haftung nach § 155 Abs. 5.

 

Rz. 11a

Die entsprechende Geltung der Regelungen des § 164 Abs. 3 wirft für Ersatzkassen allerdings Fragen auf, denn bei Ersatzkassen gab und gibt es ke...

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