Rz. 11

Das GSG ließ bereits seit 1.1.1995 die freiwillige Vereinigung von Ersatzkassen zu (§ 168a eingefügt durch Art. 1 Nr. 113 GSG). Für diese Fälle bestimmte § 168a Abs. 2 in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung (Art. 33 § 13 GSG), dass die vereinigte Ersatzkasse nur solche Personen aufnahmen darf, die die beteiligten Ersatzkassen am 31.12.1994 hätte aufnehmen dürfen. Insoweit wurde der eingeschränkte aufnahmeberechtigte Personenkreis bis Ende 1995 fortgeschrieben.

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