Rz. 19

Satz 3 ist mit Art. 1 Nr. 124 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) dahingehend neu gefasst worden, dass nicht mehr die Landesverbände, sondern die übrigen BKKen haften, wenn das Vermögen des Arbeitgebers für die Haftung nicht ausreicht, was z. B. insbesondere bei Schließung der BKK aufgrund Insolvenz des Arbeitgebers als Schließungsgrund nach § 153 Satz 1 Nr. 1 der Fall sein wird.

 

Rz. 19a

Die Änderung ist in BT-Drs. 16/3100 S. 154 damit begründet worden, dass die Haftung insbesondere der Landesverbände sich in der Vergangenheit aus mehreren Gründen als nicht mehr sachgerecht erwiesen hat. Zum einen verfüge eine zunehmend größere Zahl von BKKen über einen Kassenbezirk, der sich über den Bereich des Landesverbands hinaus erstreckt, in dem die BKK ihren Sitz hat und dessen Mitgliedskassen letztlich im Fall ihrer Schließung für die bestehenden Verbindlichkeiten haften müssten. Es sei jedoch nicht sachgerecht, diese zur Haftung für Verbindlichkeiten heranzuziehen, die durch die Geschäftstätigkeit der geschlossenen Krankenkassen außerhalb des Bereichs des Landesverbands entstanden sind. Hinzu komme, dass aufgrund des starken Mitgliederwachstums bei BKKen mögliche Haftungsfälle ein Ausmaß erreichen können, welcher die Finanzkraft der Mitgliedskassen eines Landesverbands übersteigt. Außerdem ist eine solidarische Einstandspflicht der Verbandsmitglieder für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitglieds nur dann sachgerecht, solange die Verbandsmitglieder nicht im Wettbewerb zueinander stehen.

 

Rz. 19b

Die Erfüllung der Haftungsverpflichtung der BKKen kann nach Satz 5 nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen gegenüber den BKKen geltend gemacht werden

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