Rz. 15

Abs. 3 regelt die Folgen, wenn sich nach Abschluss der Abwicklung noch ein Vermögen der aufgelösten oder geschlossenen BKK ergibt. Dieses Vermögen geht nach Satz 1 auf den Landesverband über, dem die aufgelöste oder geschlossene BKK angehört hatte. Der Landesverband wird dadurch zwar Inhaber des Vermögens, jedoch nicht zum Rechtsnachfolger der geschlossenen BKK.

 

Rz. 15a

In dem Fall, dass die BKK keinem Landesverband angehört (z. B. weil nur eine BKK im Land besteht – vgl. § 207 und Komm. dort) oder gar kein Landesverband besteht, geht seit dem 1.7.2008 das Vermögen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dieses Vermögen auf die übrigen BKKen zu verteilen. Das Gesetz sieht keinen Verteilungsmaßstab oder Verteilungsschlüssel vor.

 

Rz. 15b

Der Vermögensübergang erfolgt erst nach Abwicklung der Geschäfte, d. h. nachdem alle auch haftungsrechtlichen Fragen geklärt und Ansprüche erfüllt sind. Über den Abschluss der Abwicklung hat letztlich der Abwicklungsvorstand zu entscheiden. Eine förmliche Bekanntgabe der Beendung der Abwicklung durch den Abwicklungsvorstand ist nicht vorgesehen.

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