Rz. 11

Die Genehmigung der Errichtung ist von der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde zu erteilen. Da vor der Errichtung noch gar keine BKK besteht, die der Rechtsaufsicht unterliegt und für die eine Aufsichtsbehörde bestimmt ist, ist die Zuständigkeit der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde Ausdruck der vorbeugenden Rechtsaufsicht bei der Erteilung der Errichtungsgenehmigung. Welche Aufsichtsbehörde künftig für die BKK zuständig ist, bestimmt sich nach § 90 i. V. m. § 90a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, ist also davon abhängig, welche Betriebe die BKK umfassen wird. Dieses wiederum ergibt sich aufgrund der vorgelegten Satzung und dem Sitz der dort genannten in die BKK einbezogenen Betriebe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge